_ vom 22. August 2019). Diesen kommt von vornherein lediglich ein reduzierter Beweiswert zu. Es trifft zu, dass aus dem Abklärungsbericht des Sozialdienstes Region Jungfrau vom 28. Mai 2019 hervorgeht, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten, K.________ (geb. 6. Juli 2012), gegenüber der Sozialpädagogin M.________ erwähnt hat: «Früher habe Papa die Mama und sie und ihre Geschwister ab und zu geschlagen. Seit der Trennung mache er das nicht mehr» (vgl. S. 4 des Abklärungsberichts). K.________ war bei den letzten drei angeblichen körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern (Vorfälle von April/Mai 2016, ca. Februar/März 2017 und Juni 2018) in-