keine objektiven Beweismittel vorliegen, wurde eine Verurteilung von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Ausführungen von E.________ und F.________ sowie der Bestreitung durch den Beschuldigten zu Recht für nicht wahrscheinlich eingeschätzt. Soweit den vierten Vorfall betreffend trifft es zwar zu, dass E.________ und F.________ bei diesem nicht zugegen waren. Dies rechtfertigt indes keine Anklageerhebung oder einen Erlass eines Strafbefehls. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht dargetan wurde, liegt insoweit eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor. Da die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die beiden anderen Vorfälle von E.________ und F._____