Der Beschwerdeführerin gelang es anlässlich dieser Einvernahme nicht, die Vorhalte und Widersprüche, insbesondere auch betreffend den Ablauf des vierten Vorfalls ca. im Februar/März 2017, glaubhaft zu entkräften. Ihre Aussagen können angesichts dessen jedenfalls nicht als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten bezeichnet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nie medizinische Unterstützung oder eine Opferhilfe aufgesucht hat und entsprechend auch keine objektiven Beweismittel vorliegen, wurde eine Verurteilung von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Ausführungen von E.___