9 decken. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin fällt demgegenüber auf, dass diese nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen von F.________ und E.________ im Zivilverfahren stehen, sondern teilweise auch in sich widersprüchlich sind, wie es ihr von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung vom 22. September 2020 einlässlich vorgehalten wurde (vgl. Z. 236 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführerin gelang es anlässlich dieser Einvernahme nicht, die Vorhalte und Widersprüche, insbesondere auch betreffend den Ablauf des vierten Vorfalls ca. im Februar/März 2017, glaubhaft zu entkräften.