anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 19. Dezember 2018; vgl. Z. 3 [S. 14] des Protokolls der Zeugenbefragung von E.________ vom 19. Dezember 2018). Dies lässt ihre Aussagen als besonders glaubhaft erscheinen. Auch der Beschuldigte selbst bestreitet, dass es jemals zu körperlicher Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei. Seine Aussagen können nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal sich diese mit den Schilderungen von F.________ und E.________