und E.________ führten übereinstimmend aus, dass sie nie Zeugen von Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen seien oder Verletzungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt hätten. Sie machten dabei nicht nur den Beschuldigten entlastende Aussagen, sondern bestätigten auch, dass die Beschwerdeführerin eine gute Mutter sei, und stellten teilweise in Abrede, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten als ehrlos und würdelos bezeichnet und ihm gesagt habe, dass er ein Tier sei, wie es von diesem geltend gemacht wurde (vgl. Z. 39 ff. [S. 11], 16 [S. 12] des Protokolls der Zeugenbefragung von F.________ anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 19. Dezember 2018;