_ vom 19. Dezember 2018). Anderweitige inhaltliche Mängel sind nicht auszumachen, weshalb die Protokolle im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden können. Die Aussagen von E.________ und F.________ im Zivilverfahren, die gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise Zeugen der Vorfälle angeblicher häuslicher Gewalt gewesen sein sollen, sowie die Aussagen des Beschuldigten widersprechen den Darstellungen der Beschwerdeführerin diametral (vgl. Z. 41 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2019; Z. 94 ff., 120 ff., 194 ff., 284 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. September 2020;