Es ist offensichtlich, dass E.________ mit seiner Aussage, wonach es nicht stimme, dass der Beschuldigte gegenüber den Kindern und der Frau Gewalt anwende, seine persönliche Meinung kundgetan hat und damit die häusliche Gewalt nicht kategorisch ausschloss resp. ausschliessen konnte. Zudem rügte der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Zivilverfahren lediglich eine nicht korrekte Übersetzung der Fragen. Eine falsche Übersetzung der Antworten wurde nicht beanstandet (vgl. Z. 36 ff. [S. 2] des Protokolls der Einvernahme von E.________ vom 19. Dezember 2018)