8 liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung von E.________ und F.________ als Zeugen folglich zu Recht abgewiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor. Von einer erneuten Befragung sind keine neuen erheblichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Beweismassnahme abzusehen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin inhaltliche Mängel bei der Befragung von E.________ geltend macht (vgl. Ziff. 5.6 der Beschwerde), überzeugt dies nicht. Es ist offensichtlich, dass E._____