Einer erneuten Einvernahme im Strafverfahren bedarf es angesichts dessen nicht, käme eine solche doch lediglich einem prozessualen Leerlauf gleich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb E.________ und F.________ bei einer erneuten Befragung im Strafverfahren andere Aussagen als im Zivilverfahren machen sollten, zumal gegenteilige Aussagen – da erst nachträglich geltend gemacht – im Übrigen voraussichtlich einen geringeren Beweiswert aufweisen würden. Anhaltspunkte, dass E.________ und F.________ vom Beschuldigten beeinflusst worden sein könnten,