Bei dieser Befragung erhielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen und die Beschwerdeführerin wurde im Strafverfahren mit diesen Aussagen direkt konfrontiert (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. September 2020). Die Beschwerdeführerin konnte damit ihre Parteirechte wahren und die Aussagen von E.________ und F.________ durften von der Staatsanwaltschaft als Urkundenbeweis im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Einer erneuten Einvernahme im Strafverfahren bedarf es angesichts dessen nicht, käme eine solche doch lediglich einem prozessualen Leerlauf gleich.