Dies ändert aber nichts daran, dass E.________ und F.________ im Zivilverfahren als Zeugen unter Androhung der strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage (Art. 307 StGB) zu den konkret im vorliegenden Strafverfahren relevanten Sachverhalten befragt worden sind. Bei dieser Befragung erhielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen und die Beschwerdeführerin wurde im Strafverfahren mit diesen Aussagen direkt konfrontiert (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. September 2020).