hiervor). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ändert nichts an der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung: Was den Vorwurf der Tätlichkeiten, evtl. einfachen Körperverletzungen, angeblich begangen in der Zeit von 2012 bis Juni 2018, anbelangt, trifft es zu, dass E.________ und F.________ nicht im Strafverfahren als Zeugen befragt worden sind, sondern dass eine Zeugenbefragung im Rahmen des Eheschutzverfahrens erfolgt war. Die im Strafverfahren beigezogenen Einvernahmeprotokolle stellen damit keine Zeugenaussage im Sinne von Art. 162 ff. StPO dar, sondern einen Urkundenbeweis. Dies ändert aber nichts daran, dass E._____