5.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung eingehend zu den zahlreichen von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfen geäussert und schlüssig dargetan, dass das Verfahren mangels Erhärtung eines Tatverdachts resp. da ein Rechtfertigungsgrund vorliegt resp. da ein Prozesshindernis (Verjährung) eingetreten ist, einzustellen ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung; vgl. E. 3 hiervor).