In Bezug auf den erheblichen Nachteil der Sachentziehung gehe die Staatsanwaltschaft ohne nähere Prüfung von einem Nichtvorliegen aus. Betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung prüfe sie den Tatbestand unzulässigerweise materiell, aber ebenfalls unvollständig.