Materiell sei ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs in Bezug auf die vormals eheliche Wohnung kein Indiz für einen Diebstahl. Die materiellen Überlegungen der Staatsanwaltschaft seien unvollständig. Ferner nehme die Staatsanwaltschaft in verschiedenen weiteren Vorhalten eine unzulässige materielle Beurteilung vor und verletze so Art. 319 Abs. 1 StPO und den Grundsatz «in dubio pro duriore». In Bezug auf den erheblichen Nachteil der Sachentziehung gehe die Staatsanwaltschaft ohne nähere Prüfung von einem Nichtvorliegen aus.