Der Sachverhalt sei insoweit ungenügend festgestellt worden. Was den Vorwurf der üblen Nachrede, begangen am 21. Februar 2019, anbelange, ergebe sich aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft klar, dass zu diesem Vorhalt ein begründeter Verdacht vorliege. Eine Einstellung sei deshalb ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft überschreite ihr Ermessen, indem sie weder Anklage erhebe noch einen Strafbefehl erlasse, sondern vielmehr eine materielle Beurteilung vornehme. Materiell sei ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs in Bezug auf die vormals eheliche Wohnung kein Indiz für einen Diebstahl.