6 dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Es gebe im Übrigen durchaus inhaltliche Gründe, an den protokollierten Ausführungen der «Zeugen» zu zweifeln. Beim vierten Vorfall ca. im Februar/März 2017 seien diese zudem nicht zugegen gewesen. Der Untersuchungsgrundsatz gebiete es, auch bei der Kinder- und Jugendpsychologin Auskünfte in Bezug auf die Gespräche mit K.________ und in diesen geäusserte Berichte von häuslicher Gewalt einzuholen. Der Sachverhalt sei insoweit ungenügend festgestellt worden.