Möchte die Staatsanwaltschaft «Zeugeneinvernahmen» zur Entlastung des Beschuldigten beiziehen, so habe sie diese ordentlich als Zeugen unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin zu befragen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Zeugeneigenschaft von E.________ und F.________ für zwei der drei Vorfälle anerkannt habe, habe sie Art. 308 Abs. 1 StPO und den zugrundeliegenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt, indem sie die Befragung dieser beiden Personen als Zeugen im Strafverfahren abgelehnt habe. Zudem sei