Zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung hätten demnach ausschliesslich Urkundenbeweise vorgelegen. Viele der Urkunden würden die Vorhalte bestätigen, andere würden den Beschuldigten entlasten. Vor diesem Hintergrund sei nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben. Möchte die Staatsanwaltschaft «Zeugeneinvernahmen» zur Entlastung des Beschuldigten beiziehen, so habe sie diese ordentlich als Zeugen unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin zu befragen.