4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverletzung sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zusammengefasst bringt sie vor, die Staatsanwaltschaft begründe die angebliche ungenügende Erhärtung des Sachverhalts betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt mit Aussagen der «Zeugen» in «Einvernahmen», welche die Aussagen des Beschuldigten bestätigen würden. Diese «Zeugen» seien im Strafverfahren jedoch nicht als Zeugen einvernommen worden. Es handle sich korrekterweise um einen Urkundenbeweis mit Protokollen aus einem zivilrechtlichen Verfahren.