Die Beschwerdeführerin habe nach keinem der von ihr beschriebenen Vorfälle unmittelbar einen Arzt oder eine Opferhilfestelle aufgesucht, weshalb keine der fünf geschilderten Körperverletzungen objektiviert werden könnte. Weitere zielführende Beweismittel seien nicht ersichtlich und auch nicht nötig, da zwei Zeugen die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten bestätigen würden. Das Verfahren sei insoweit wegen ungenügender Erhärtung des Tatverdachts resp. Verjährung (Vorfälle aus dem Jahre 2012) einzustellen.