schuldigte, dass es jemals zu körperlicher Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei. E.________ und F.________, welche gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin Zeugen von zwei der drei relevanten, noch nicht verjährten körperlichen Auseinandersetzungen gewesen sein sollen, hätten bei ihren Einvernahmen im Zivilprozess in der Funktion als Zeugen ausgeführt, sie seien nie Zeugen von Gewalt durch den Beschuldigten gewesen oder hätten bei der Beschwerdeführerin Verletzungen festgestellt.