Bezüglich der Aussage, wonach die Beschwerdeführerin eine Diebin sei, bestünden aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin hängigen Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und den eigenen Aussagen, wonach sie aus dem Keller des Beschuldigten eine Konfitüre behändigt habe, ausreichende Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten, womit der Gutglaubensbeweis erbracht sei und der Beschuldigte auch in Bezug auf die angezeigte üble Nachrede straflos bleibe. Betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt bestreite der Be-