Der Beschuldigte habe durch diese Angaben seine Interessen gegenüber den Behörden im hängigen Eheschutzverfahren wahrgenommen, mitunter in einem nicht für jedermann zugänglichen Rahmen. Durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Zusammenhang mit der Zuteilung des Sorgerechts wären seine Äusserungen – da nicht unnötig herabsetzend – selbst bei Bejahung der Tatbestandsmässigkeit von Art. 173 und Art. 177 StGB durch Art. 14 StGB erfasst und damit gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit entfalle demnach. Was die Worte «O.________» anbelange, sei weder erstellt, dass den Worten eine ehrverletzende Bedeutung zu-