Was die diversen gerügten Vorhalte anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung anbelange, habe sich kein Anfangsverdacht einer unwahren Aussage wider besseres Wissen im Sinne einer Verleumdung erhärtet. Soweit in der Anzeige wegen derselben Sachverhalte eventualiter die Tatbestände der üblen Nachrede und Beschimpfung zur Anzeige gebracht würden, würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls ins Leere stossen. Der Beschuldigte habe durch diese Angaben seine Interessen gegenüber den Behörden im hängigen Eheschutzverfahren wahrgenommen, mitunter in einem nicht für jedermann zugänglichen Rahmen.