Gemäss seinen Aussagen habe er vermutet, dass sich in den Säcken auch Eigentum von ihm befunden habe. Damit sei vorliegend nicht nur bestritten, ob die Beschwerdeführerin überhaupt des Diebstahls bezichtigt worden sei, sondern es entfalle auch der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung. Was die diversen gerügten Vorhalte anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung anbelange, habe sich kein Anfangsverdacht einer unwahren Aussage wider besseres Wissen im Sinne einer Verleumdung erhärtet.