__ bestätigen sollte – nichts Wesentliches am Beweisergebnis ändern. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren – gleichermassen wie dasjenige gegen Rechtsanwalt I.________ – ein. Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass betreffend den Tatbestand der Sachentziehung weder ein wesentlicher Nachteil ersichtlich sei noch ein solcher geltend gemacht werde, womit eine Strafbarkeit entfalle. Der Beschuldigte bestreite, die Beschwerdeführerin des Diebstahls bezichtigt zu haben. Gemäss seinen Aussagen habe er vermutet, dass sich in den Säcken auch Eigentum von ihm befunden habe.