In diesem Alter seien Kinder stark auf Suggestionen anfällig, was den Beweiswert allfälliger Äusserungen stark mindere. Ebenso wenig könnten solche Aussagen zielführend via eine Drittperson erhoben werden. Aufgrund der klaren Aussagen der beiden Zeugen, welche gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin zwei der drei letzten körperlichen Auseinandersetzungen aufgrund eigener Feststellungen bezeugen könnten, sei der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und eine Befragung von G.________ würde – selbst wenn sie belastende Aussagen von K.________ bestätigen sollte – nichts Wesentliches am Beweisergebnis ändern.