Soweit betreffend die Befragung der Kinder- und Jugendpsychologin G.________ vorgebracht werde, die Tochter K.________ habe einen Vorfall miterlebt und sie gehe regelmässig zu Sitzungen bei G.________, weshalb Letztere dazu zu befragen sei, ob auch gegenüber ihr häusliche Gewalt des Vaters an K.________ und ihrer Mutter angesprochen worden sei, gelte es festzuhalten, dass K.________ bei den letzten angeblichen körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern zwischen 4 ½ und 6 ½ Jahre alt gewesen sei. In diesem Alter seien Kinder stark auf Suggestionen anfällig, was den Beweiswert allfälliger Äusserungen stark mindere.