Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie nur aufgrund Familiennachzugs in die Schweiz habe kommen dürfen und dass es einen Artikel in Bezug auf Opfer häuslicher Gewalt gebe, welcher ihr den Verbleib in der Schweiz auch nach der Trennung vom Beschwerdeführer 1 zugesichert hätte. Die Gewalt sei jedoch nie geschehen, es sei vielmehr sie gewesen, die immer laut und aggressiv geworden sei; 3) Die Privatklägerin sei psychisch krank und sei deswegen seit Jahren in psychiatrischer Behandlung;