Dem Beschuldigten wurde in der Anzeige insbesondere vorgeworfen, am 21. Februar 2019 Kleider der Beschwerdeführerin in seinem Kellerabteil eingeschlossen und so dieser stundenlang vorenthalten zu haben. Zudem habe er gegenüber der zugezogenen Polizei fälschlicherweise behauptet, die Sachen in den Säcken würden ihm gehören und die Beschwerdeführerin habe sie aus seinem Kellerabteil gestohlen. Weiter hätten der Beschuldigte und Rechtsanwalt I.________ anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung am 19. Dezember 2018 folgende unbelegte und unwahre Vorhalte wider besseres Wissen gemacht: 1) Die Privatklägerin habe einen gewissen «J.___