Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin neu geltend macht, dass die Aussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2020, wonach sie heimlich in die Wohnung komme und diese Sachen stehle, eine falsche Anschuldigung darstelle (vgl. Ziff. II.7 der Beschwerde), ist dieser Vorwurf nicht von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der angefochtenen Einstellungsverfügung erfasst. Der neue Vorwurf geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.