2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens wegen Irreführung der Rechtspflege anficht, ist auf die Beschwerde demnach mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 E. 2; BK 17 295 vom 30. August 2017 E. 2.3; BK 17 392 vom 13. November 2017 E. 2). Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.