Auf die – wenn auch betreffend die Anfechtung der Einstellung der Tatvorwürfe/Sachverhalte gemäss Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung äusserst knapp – form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO;