Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2021 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung den Antrag, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Rechtsanwalt B.________ sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen.