Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch im Beschwerdeverfahren gelte. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 stellte sie zudem auf Antrag des Beschuldigten fest, dass die Einsetzung von Advokat B.________ als amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.