Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 526 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokat B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Tätlichkeiten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. November 2020 (BJS 18 30039) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zi- vilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Beschuldig- ten A.________ initiierte Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege, fal- scher Anschuldigung, übler Nachrede und Sachentziehung, angeblich begangen am 21. Februar 2019, falscher Anschuldigung und übler Nachrede, angeblich be- gangen am 19. Dezember 2018 und 15. März 2019 und Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen in der Zeit von 2012 bis Juni 2018, evtl. einfacher Körperver- letzung, ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 7. Dezember 2020 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 6. November 2020 im Verfahren BJS 18 30039 sei in Bezug auf die Tatvorwürfe/Sachverhalte Ziff. 1, 2 und 4 aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in Bezug auf die Tatvorwürfe gemäss obiger Ziffer 1 An- klage beim Gericht zu erheben bzw. eine Verurteilung durch Strafbefehl vorzunehmen. 3. Eventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldig- ten A.________ wegen der Tatvorwürfe gemäss obiger Ziffer 1 fortzusetzen. Dabei sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen, insbesondere: • Befragung als Zeuge von Herrn E.________ • Befragung als Zeugin von Frau F.________ • Einholung eines Berichtes bei Frau MSc G.________ 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheitsleistung sei zu verzichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch im Beschwerdeverfahren gelte. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 stellte sie zudem auf Antrag des Beschuldigten fest, dass die Einsetzung von Advokat B.________ als amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gel- te. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in- nert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschuldigte stellte mit Stel- lungnahme vom 15. Februar 2021 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung den Antrag, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzu- weisen. Rechtsanwalt B.________ sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen. Die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschul- digten wurden der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 zugestellt. Am 18. Februar 2021 reichte der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin die Honorarnote ein. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr weiter vernehmen. 2 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren – unter Vorbehalt des Nachstehenden – Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die ange- fochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – wenn auch betreffend die Anfechtung der Einstellung der Tatvorwür- fe/Sachverhalte gemäss Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung äusserst knapp – form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechts- verletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herr- schender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 358 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1). Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im In- teresse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Jus- tizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens wegen Irre- führung der Rechtspflege anficht, ist auf die Beschwerde demnach mangels Be- schwerdelegitimation nicht einzutreten (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 E. 2; BK 17 295 vom 30. August 2017 E. 2.3; BK 17 392 vom 13. November 2017 E. 2). Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Soweit die Be- schwerdeführerin neu geltend macht, dass die Aussage des Beschuldigten anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2020, wonach sie heimlich in die Wohnung komme und diese Sachen stehle, eine falsche Anschuldigung darstelle (vgl. Ziff. II.7 der Beschwerde), ist dieser Vorwurf nicht von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der angefochtenen Einstellungsverfügung erfasst. Der neue Vorwurf geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 3 3. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin sind seit 2011 verheiratet. Sie leben seit dem 11. Oktober 2018 getrennt und haben vor dem Regionalgericht Berner Ju- ra-Seeland ein Eheschutzverfahren bestritten (Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2018, bei welchem u.a. der Vorwurf der häuslichen Gewalt erho- ben wurde; Eheschutzentscheid: 19. Februar 2020). Am 26. November 2018 reich- te der Beschuldigte Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Hausfrie- densbruchs und Verleumdung, evtl. übler Nachrede/Beschimpfung sowie gegen deren Rechtsanwältin im Zivilverfahren, Rechtsanwältin H.________, wegen Ver- leumdung, evtl. übler Nachrede/Beschimpfung ein. Die Strafverfahren wurden mit Verfügungen vom 6. November 2020 – mit Ausnahme des Vorwurfs des Hausfrie- densbruchs – eingestellt. Am 25. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ih- rerseits Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung und Be- schimpfung ein. Sie wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe sie am 21. Februar 2019 mit den P.________(Land) Worten «O.________» beschimpft und sie ge- genüber einer Drittperson als Diebin und Ehebrecherin verleumdet. Zudem erstat- tete sie am 14. März 2019 Anzeige gegen den Beschuldigten und dessen Rechts- anwalt im Zivilverfahren, Rechtsanwalt I.________, wegen Sachentziehung, fal- scher Anschuldigung, übler Nachrede, Irreführung der Rechtspflege und Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen. Dem Beschuldigten wurde in der Anzeige ins- besondere vorgeworfen, am 21. Februar 2019 Kleider der Beschwerdeführerin in seinem Kellerabteil eingeschlossen und so dieser stundenlang vorenthalten zu ha- ben. Zudem habe er gegenüber der zugezogenen Polizei fälschlicherweise be- hauptet, die Sachen in den Säcken würden ihm gehören und die Beschwerdeführe- rin habe sie aus seinem Kellerabteil gestohlen. Weiter hätten der Beschuldigte und Rechtsanwalt I.________ anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung am 19. Dezember 2018 folgende unbelegte und unwahre Vorhalte wider besseres Wissen gemacht: 1) Die Privatklägerin habe einen gewissen «J.________» Tipps illegaler Natur gegeben, wie er am besten zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz käme, da sie mit ihm ein Verhältnis habe; 2) Die Privatklägerin habe die Vorwürfe betreffend häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten 1 nur geltend gemacht, um ihr Bleiberecht in der Schweiz nicht zu verlieren. Es sei ihr bewusst gewe- sen, dass sie nur aufgrund Familiennachzugs in die Schweiz habe kommen dürfen und dass es einen Artikel in Bezug auf Opfer häuslicher Gewalt gebe, welcher ihr den Verbleib in der Schweiz auch nach der Trennung vom Beschwerdeführer 1 zugesichert hätte. Die Gewalt sei jedoch nie geschehen, es sei vielmehr sie gewesen, die immer laut und aggressiv geworden sei; 3) Die Privatklägerin sei psychisch krank und sei deswegen seit Jahren in psychiatrischer Behand- lung; 4) Obschon sich der Beschuldigte 1 in seiner Vernehmlassung zum Eheschutzgesuch der Privatklä- gerin anfänglich versöhnlich gezeigt habe und ihr die Kinder in ihrer Obhut überlassen wollte, än- derte er kurzerhand an der Verhandlung seine Meinung und behauptete, sie sei eine schlechte Mutter und vernachlässige die Kinder. Nach Befragung der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten sowie Edition der Eheschutzakten beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland und der Akten betref- fend die drei Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten bei der KESB 4 Oberland Ost wies die Staatanwaltschaft am 6. November 2020 den Beweisantrag der Beschwerdeführerin um Befragung von E.________, F.________ und G.________ ab. Zur Begründung führte sie an, E.________ und F.________ seien im Zivilverfahren bereits als Zeugen unter Androhung der strafrechtlichen Konse- quenzen einer Falschaussage zu den körperlichen Auseinandersetzungen zwi- schen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin befragt worden. Die Aussa- gen seien vorliegend verwertbar und der Strafbehörde bekannt. Soweit betreffend die Befragung der Kinder- und Jugendpsychologin G.________ vorgebracht werde, die Tochter K.________ habe einen Vorfall miterlebt und sie gehe regelmässig zu Sitzungen bei G.________, weshalb Letztere dazu zu befragen sei, ob auch ge- genüber ihr häusliche Gewalt des Vaters an K.________ und ihrer Mutter ange- sprochen worden sei, gelte es festzuhalten, dass K.________ bei den letzten an- geblichen körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern zwischen 4 ½ und 6 ½ Jahre alt gewesen sei. In diesem Alter seien Kinder stark auf Suggestio- nen anfällig, was den Beweiswert allfälliger Äusserungen stark mindere. Ebenso wenig könnten solche Aussagen zielführend via eine Drittperson erhoben werden. Aufgrund der klaren Aussagen der beiden Zeugen, welche gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin zwei der drei letzten körperlichen Auseinandersetzungen aufgrund eigener Feststellungen bezeugen könnten, sei der Sachverhalt rechts- genüglich erstellt und eine Befragung von G.________ würde – selbst wenn sie be- lastende Aussagen von K.________ bestätigen sollte – nichts Wesentliches am Beweisergebnis ändern. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren – gleichermassen wie dasjenige gegen Rechtsanwalt I.________ – ein. Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegend angefochtene Einstellungsverfü- gung im Wesentlichen damit, dass betreffend den Tatbestand der Sachentziehung weder ein wesentlicher Nachteil ersichtlich sei noch ein solcher geltend gemacht werde, womit eine Strafbarkeit entfalle. Der Beschuldigte bestreite, die Beschwer- deführerin des Diebstahls bezichtigt zu haben. Gemäss seinen Aussagen habe er vermutet, dass sich in den Säcken auch Eigentum von ihm befunden habe. Damit sei vorliegend nicht nur bestritten, ob die Beschwerdeführerin überhaupt des Dieb- stahls bezichtigt worden sei, sondern es entfalle auch der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung. Was die diversen gerügten Vorhalte anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung anbelange, habe sich kein Anfangsver- dacht einer unwahren Aussage wider besseres Wissen im Sinne einer Verleum- dung erhärtet. Soweit in der Anzeige wegen derselben Sachverhalte eventualiter die Tatbestände der üblen Nachrede und Beschimpfung zur Anzeige gebracht wür- den, würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls ins Leere stos- sen. Der Beschuldigte habe durch diese Angaben seine Interessen gegenüber den Behörden im hängigen Eheschutzverfahren wahrgenommen, mitunter in einem nicht für jedermann zugänglichen Rahmen. Durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Zusammenhang mit der Zuteilung des Sorgerechts wären seine Äus- serungen – da nicht unnötig herabsetzend – selbst bei Bejahung der Tatbestands- mässigkeit von Art. 173 und Art. 177 StGB durch Art. 14 StGB erfasst und damit gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit entfalle demnach. Was die Worte «O.________» anbelange, sei weder erstellt, dass den Worten eine ehrverletzende Bedeutung zu- 5 komme, noch sei nachgewiesen, dass der Beschuldigte diese Worte überhaupt verwendet habe. Damit entfalle von vornherein eine tatbestandsmässige Tatbege- hung gemäss Art. 174 StGB. Bezüglich der Aussage, wonach die Beschwerdefüh- rerin eine Diebin sei, bestünden aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin hän- gigen Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und den eigenen Aussagen, wonach sie aus dem Keller des Beschuldigten eine Konfitüre behändigt habe, ausreichende Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten, womit der Gutglaubensbeweis er- bracht sei und der Beschuldigte auch in Bezug auf die angezeigte üble Nachrede straflos bleibe. Betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt bestreite der Be- schuldigte, dass es jemals zu körperlicher Gewalt gegenüber der Beschwerdefüh- rerin gekommen sei. E.________ und F.________, welche gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin Zeugen von zwei der drei relevanten, noch nicht verjährten körperlichen Auseinandersetzungen gewesen sein sollen, hätten bei ihren Einver- nahmen im Zivilprozess in der Funktion als Zeugen ausgeführt, sie seien nie Zeu- gen von Gewalt durch den Beschuldigten gewesen oder hätten bei der Beschwer- deführerin Verletzungen festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe nach keinem der von ihr beschriebenen Vorfälle unmittelbar einen Arzt oder eine Opferhilfestelle aufgesucht, weshalb keine der fünf geschilderten Körperverletzungen objektiviert werden könnte. Weitere zielführende Beweismittel seien nicht ersichtlich und auch nicht nötig, da zwei Zeugen die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten bestätigen würden. Das Verfahren sei insoweit wegen ungenügender Erhärtung des Tatverdachts resp. Verjährung (Vorfälle aus dem Jahre 2012) einzustellen. 4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverletzung sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zusammengefasst bringt sie vor, die Staatsanwaltschaft begründe die angebliche ungenügende Erhärtung des Sach- verhalts betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt mit Aussagen der «Zeugen» in «Einvernahmen», welche die Aussagen des Beschuldigten bestätigen würden. Diese «Zeugen» seien im Strafverfahren jedoch nicht als Zeugen einvernommen worden. Es handle sich korrekterweise um einen Urkundenbeweis mit Protokollen aus einem zivilrechtlichen Verfahren. Grundsätzlich unerwähnt bleibe zudem der Abklärungsbericht des Sozialdienstes Region Jungfrau vom 28. Mai 2019. Dem- nach habe die Tochter K.________ gegenüber der Sozialpädagogin ausgeführt, «früher habe Papa die Mama und sie und ihre Geschwister ab und zu geschlagen. Seit der Trennung mache er das nicht mehr». Es handle sich hierbei um einen Be- richt eines direkt betroffenen Kindes. Zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung hät- ten demnach ausschliesslich Urkundenbeweise vorgelegen. Viele der Urkunden würden die Vorhalte bestätigen, andere würden den Beschuldigten entlasten. Vor diesem Hintergrund sei nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu er- heben. Möchte die Staatsanwaltschaft «Zeugeneinvernahmen» zur Entlastung des Beschuldigten beiziehen, so habe sie diese ordentlich als Zeugen unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin zu befragen. Nachdem die Staats- anwaltschaft die Zeugeneigenschaft von E.________ und F.________ für zwei der drei Vorfälle anerkannt habe, habe sie Art. 308 Abs. 1 StPO und den zugrundelie- genden Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt, indem sie die Befragung dieser beiden Personen als Zeugen im Strafverfahren abgelehnt habe. Zudem sei 6 dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Es gebe im Übrigen durchaus inhaltliche Gründe, an den protokollierten Ausführungen der «Zeugen» zu zweifeln. Beim vierten Vorfall ca. im Februar/März 2017 seien diese zudem nicht zugegen gewesen. Der Untersuchungsgrundsatz gebiete es, auch bei der Kinder- und Jugendpsychologin Auskünfte in Bezug auf die Gespräche mit K.________ und in diesen geäusserte Berichte von häuslicher Gewalt einzuholen. Der Sachverhalt sei insoweit ungenügend festgestellt worden. Was den Vorwurf der üblen Nachrede, begangen am 21. Februar 2019, anbelange, ergebe sich aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft klar, dass zu diesem Vorhalt ein begrün- deter Verdacht vorliege. Eine Einstellung sei deshalb ausgeschlossen. Die Staats- anwaltschaft überschreite ihr Ermessen, indem sie weder Anklage erhebe noch ei- nen Strafbefehl erlasse, sondern vielmehr eine materielle Beurteilung vornehme. Materiell sei ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs in Bezug auf die vormals eheliche Wohnung kein Indiz für einen Diebstahl. Die materiellen Überlegungen der Staatsanwaltschaft seien unvollständig. Ferner nehme die Staatsanwaltschaft in verschiedenen weiteren Vorhalten eine unzulässige materielle Beurteilung vor und verletze so Art. 319 Abs. 1 StPO und den Grundsatz «in dubio pro duriore». In Be- zug auf den erheblichen Nachteil der Sachentziehung gehe die Staatsanwaltschaft ohne nähere Prüfung von einem Nichtvorliegen aus. Betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung prüfe sie den Tatbestand unzulässigerweise materiell, aber ebenfalls unvollständig. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c) oder Prozesvoraussetzungen definitinv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse eingetreten sind (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 291 vom 10. Oktober 2018 E. 10.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1). 5.2 Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist 7 ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319 StPO; vgl. ebenso BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Hinweis). 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung einge- hend zu den zahlreichen von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldig- ten erhobenen Vorwürfen geäussert und schlüssig dargetan, dass das Verfahren mangels Erhärtung eines Tatverdachts resp. da ein Rechtfertigungsgrund vorliegt resp. da ein Prozesshindernis (Verjährung) eingetreten ist, einzustellen ist. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung; vgl. E. 3 hier- vor). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ändert nichts an der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung: Was den Vorwurf der Tätlichkeiten, evtl. einfachen Körperverletzungen, angeblich begangen in der Zeit von 2012 bis Juni 2018, anbelangt, trifft es zu, dass E.________ und F.________ nicht im Strafverfahren als Zeugen befragt worden sind, sondern dass eine Zeugenbefragung im Rahmen des Eheschutzverfahrens erfolgt war. Die im Strafverfahren beigezogenen Einvernahmeprotokolle stellen damit keine Zeugenaussage im Sinne von Art. 162 ff. StPO dar, sondern einen Ur- kundenbeweis. Dies ändert aber nichts daran, dass E.________ und F.________ im Zivilverfahren als Zeugen unter Androhung der strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage (Art. 307 StGB) zu den konkret im vorliegenden Strafverfahren relevanten Sachverhalten befragt worden sind. Bei dieser Befragung erhielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen und die Beschwerdeführerin wurde im Strafverfahren mit diesen Aussagen direkt konfrontiert (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. September 2020). Die Beschwerdeführerin konnte damit ihre Parteirechte wah- ren und die Aussagen von E.________ und F.________ durften von der Staatsan- waltschaft als Urkundenbeweis im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Einer erneuten Einvernahme im Strafverfahren bedarf es angesichts dessen nicht, käme eine solche doch lediglich einem prozessualen Leerlauf gleich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb E.________ und F.________ bei einer erneuten Befragung im Strafverfahren andere Aussagen als im Zivilverfahren machen sollten, zumal ge- genteilige Aussagen – da erst nachträglich geltend gemacht – im Übrigen voraus- sichtlich einen geringeren Beweiswert aufweisen würden. Anhaltspunkte, dass E.________ und F.________ vom Beschuldigten beeinflusst worden sein könnten, 8 liegen nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung von E.________ und F.________ als Zeugen folglich zu Recht abge- wiesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor. Von einer erneuten Befragung sind keine neuen erheblichen Erkenntnisse zu erwarten, wes- halb von der Beweismassnahme abzusehen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin inhaltliche Mängel bei der Befragung von E.________ gel- tend macht (vgl. Ziff. 5.6 der Beschwerde), überzeugt dies nicht. Es ist offensicht- lich, dass E.________ mit seiner Aussage, wonach es nicht stimme, dass der Be- schuldigte gegenüber den Kindern und der Frau Gewalt anwende, seine persönli- che Meinung kundgetan hat und damit die häusliche Gewalt nicht kategorisch aus- schloss resp. ausschliessen konnte. Zudem rügte der Rechtsvertreter des Be- schuldigten im Zivilverfahren lediglich eine nicht korrekte Übersetzung der Fragen. Eine falsche Übersetzung der Antworten wurde nicht beanstandet (vgl. Z. 36 ff. [S. 2] des Protokolls der Einvernahme von E.________ vom 19. Dezember 2018). Anderweitige inhaltliche Mängel sind nicht auszumachen, weshalb die Protokolle im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden können. Die Aussagen von E.________ und F.________ im Zivilverfahren, die gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise Zeugen der Vorfälle angeblicher häuslicher Gewalt gewesen sein sollen, sowie die Aussagen des Beschuldigten wi- dersprechen den Darstellungen der Beschwerdeführerin diametral (vgl. Z. 41 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2019; Z. 94 ff., 120 ff., 194 ff., 284 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. September 2020; vgl. auch Z. 6 ff., 20 [S. 7] des Protokolls der Parteibefragung der Beschwerdeführerin anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 29. November 2018; vgl. demgegenüber Z. 20, 28 ff. [S. 11] des Protokolls der Zeugenbefragung von F.________ anlässlich der Ehe- schutzverhandlung vom 19. Dezember 2018; Z. 41 [S. 13], 1 f., 5 ff., 15 ff. [S. 14] des Protokolls der Zeugenbefragung von E.________ anlässlich der Eheschutz- verhandlung vom 19. Dezember 2018; Z. 203 ff. des Protokolls der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 22. September 2020; vgl. auch Z. 31 ff. [S. 5] des Protokolls der Parteibefragung des Beschuldigten anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 29. November 2018). F.________ und E.________ führten übereinstimmend aus, dass sie nie Zeugen von Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin gewesen seien oder Verletzungen bei der Be- schwerdeführerin festgestellt hätten. Sie machten dabei nicht nur den Beschuldig- ten entlastende Aussagen, sondern bestätigten auch, dass die Beschwerdeführerin eine gute Mutter sei, und stellten teilweise in Abrede, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten als ehrlos und würdelos bezeichnet und ihm gesagt habe, dass er ein Tier sei, wie es von diesem geltend gemacht wurde (vgl. Z. 39 ff. [S. 11], 16 [S. 12] des Protokolls der Zeugenbefragung von F.________ anlässlich der Ehe- schutzverhandlung vom 19. Dezember 2018; vgl. Z. 3 [S. 14] des Protokolls der Zeugenbefragung von E.________ vom 19. Dezember 2018). Dies lässt ihre Aus- sagen als besonders glaubhaft erscheinen. Auch der Beschuldigte selbst bestreitet, dass es jemals zu körperlicher Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin gekom- men sei. Seine Aussagen können nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal sich diese mit den Schilderungen von F.________ und E.________ 9 decken. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführerin fällt demgegenüber auf, dass diese nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen von F.________ und E.________ im Zivilverfahren stehen, sondern teilweise auch in sich widersprüch- lich sind, wie es ihr von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung vom 22. September 2020 einlässlich vorgehalten wurde (vgl. Z. 236 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführerin gelang es anlässlich dieser Einvernahme nicht, die Vor- halte und Widersprüche, insbesondere auch betreffend den Ablauf des vierten Vor- falls ca. im Februar/März 2017, glaubhaft zu entkräften. Ihre Aussagen können an- gesichts dessen jedenfalls nicht als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten bezeichnet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nie medizinische Unterstützung oder eine Opferhilfe aufgesucht hat und entsprechend auch keine objektiven Be- weismittel vorliegen, wurde eine Verurteilung von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Ausführungen von E.________ und F.________ sowie der Bestreitung durch den Beschuldigten zu Recht für nicht wahrscheinlich eingeschätzt. Soweit den vier- ten Vorfall betreffend trifft es zwar zu, dass E.________ und F.________ bei die- sem nicht zugegen waren. Dies rechtfertigt indes keine Anklageerhebung oder ei- nen Erlass eines Strafbefehls. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht dargetan wurde, liegt insoweit eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor. Da die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die beiden anderen Vorfälle von E.________ und F.________ entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bestätigt wurden und sie zudem teilweise widersprüchliche Aussagen machte, insbesondere auch betreffend den vierten Vorfall (vgl. Z. 300 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. September 2020), können ihre Aussagen nicht als hinreichend tragfähig und die gegenteiligen Aussagen des Be- schuldigten als weniger glaubhaft bezeichnet werden, weshalb die Einstellung des Verfahrens auch betreffend diesen Vorfall gerechtfertigt erscheint (vgl. E. 5.2 hier- vor). Die weiteren eingeholten und von der Staatsanwaltschaft hinreichend berücksich- tigten Beweismittel vermögen die Zweifel an den Anschuldigungen der Beschwer- deführerin ebenfalls nicht dahingehend zu relativieren, als dass eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen würde. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht darge- tan wurde, stützen sich die Berichte des Frauenhauses Bern und Biel bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt einzig auf die Schilderungen der Beschwer- deführerin und nicht auf eigene Feststellungen (vgl. betreffend den Bericht von Dr. med. L.________ vom 29. Juli 2019 auch die überzeugende Kritik im Schreiben von Rechtsanwalt I.________ vom 22. August 2019). Diesen kommt von vornher- ein lediglich ein reduzierter Beweiswert zu. Es trifft zu, dass aus dem Abklärungs- bericht des Sozialdienstes Region Jungfrau vom 28. Mai 2019 hervorgeht, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten, K.________ (geb. 6. Juli 2012), gegenüber der Sozialpädagogin M.________ erwähnt hat: «Früher habe Papa die Mama und sie und ihre Geschwister ab und zu geschlagen. Seit der Tren- nung mache er das nicht mehr» (vgl. S. 4 des Abklärungsberichts). K.________ war bei den letzten drei angeblichen körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ih- ren Eltern (Vorfälle von April/Mai 2016, ca. Februar/März 2017 und Juni 2018) in- des zwischen knapp 4 und knapp 6 Jahren alt. Wie in der Verfügung der Staatsan- 10 waltschaft betreffend Abweisung der Beweisanträge vom 6. November 2020 ein- lässlich dargetan wurde, sind Kinder in diesem Alter stark anfällig auf Suggestio- nen, was den Beweiswert allfälliger Äusserungen stark mindert. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen teilt angesichts dessen die Auffassung der Staatsanwalt- schaft, wonach eine Befragung von G.________ – selbst wenn sie belastende Aussagen von K.________ bestätigen sollte – angesichts der klaren Aussagen von E.________ und F.________ nichts Wesentliches am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Von der Einholung eines Berichts bei der Kinder- und Jugendpsycholo- gin kann angesichts dessen abgesehen werden (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Da die Einholung eines Berichts keine zielführende Beweismassnahme darstellt resp. die- se am Beweisergebnis von vornherein nichts zu ändern vermöchte, liegt insoweit auch kein unvollständig abgeklärter Sachverhalt vor. Die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der wiederholten Tätlichkei- ten, evtl. einfachen Körperverletzungen erfolgte somit zu Recht und ohne Verlet- zung des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Die Aussagen der Beschwerdeführe- rin können angesichts der widersprechenden Aussagen von F.________ und E.________ sowie ihrer eigenen inhaltlichen Widersprüche nicht als hinreichend tragfähiges Anklagefundament bezeichnet werden. Auch die übrigen Beweismittel vermögen eine Verurteilung nicht als gleich wahrscheinlich oder wahrscheinlicher erscheinen lassen als ein Freispruch. Weitere zielführende Beweismassnahmen, welche das vorliegende Beweisergebnis noch zu ändern vermöchten, liegen nicht vor. Damit stand es der Staatsanwaltschaft zu, das Verfahren einzustellen. Hin- sichtlich der zwei ersten angeblichen Vorfälle im Jahre 2012, betreffend welcher die Staatsanwaltschaft richtigerweise die Verjährung festgestellt hat, ist zu ergänzen, dass das bis 31. Dezember 2013 geltende Verjährungsrecht das mildere Recht ist, weshalb aArt. 97 Abs. 1 Bst. c StGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2013) zur Anwendung gelangt (Verjährungsfrist: 7 Jahre; statt wie nach geltendem Recht: Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB [10 Jahre]; vgl. Art. 389 Abs. 1 StGB [Übergangsbe- stimmung]). Betreffend die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber dem Be- schuldigten ist vorab festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen dem Ein- wand der Beschwerdeführerin bei der Frage, ob nach der Aktenlage eine Verurtei- lung oder ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen darf und muss (vgl. E. 5.1 hiervor). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Sachverhaltsfest- stellungen gemacht hat, zumal die Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststanden, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten war. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Verfahrens wegen üb- ler Nachrede, angeblich begangen am 21. Februar 2019, nicht einverstanden er- klärt, verkennt sie, dass aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin hängigen Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und deren eigene Aussage, wonach sie aus dem Keller des Beschuldigten eine Konfitüre behändigt habe (vgl. Z. 273 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2019), ausreichende An- haltspunkte bestanden, wonach der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine 11 Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin eine Diebin sei, in guten Treuen für wahr zu halten. Damit hat er den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht, weshalb eine Verurteilung wegen übler Nachfrage ausser Betracht fällt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschuldigte habe die Aussage be- wusst unrichtig formuliert, um die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre zu verletzen, erscheint dies nicht überzeugend, sondern vielmehr konstruiert. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachentziehung wurde von der Beschwerdeführerin einzig gerügt, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den erheblichen Nachteil ohne nähere Prüfung von einem Nichtvorliegen ausgegangen sei. Die Beschwerde- führerin selbst machte indes nach wie vor, wie es bereits von der Staatsanwalt- schaft festgestellt wurde, keine Ausführungen dazu, inwiefern ihr aus der Sachent- ziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen sein soll. Ein solcher ist auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht ersichtlich, weshalb die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens rechtmässig ist. Betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede und Beschimpfung, angeblich began- gen am 19. Dezember 2018, wurde von der Staatsanwaltschaft einlässlich darge- tan, dass der Beschuldigte mit den inkriminierten Äusserungen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung im Eheschutzverfahren berechtigte Interessen im Zu- sammenhang mit der Zuteilung des Sorgerechts und der Trennungsvereinbarung wahrgenommen hatte. Selbst bei Bejahung der Tatbestandsmässigkeit von Art. 173 und Art. 177 StGB wären diese, da nicht unnötig herabsetzend, durch Art. 14 StGB erfasst und damit gerechtfertigt, womit eine Strafbarkeit entfällt. Die Straf- tatbestände wurden damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hin- reichend geprüft, zumal diese denn auch nicht geltend gemacht hat, dass Etwaiges gegen die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB sprechen würde. Die weiteren eingestellten Straftatbestände wurden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht angefochten. Es wird insoweit auf die angefochtene Verfügung verwie- sen. 5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass Einstellung des Verfahrens rechtens ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, c und d StPO). Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» und von Art. 308 Abs. 1 StPO (unvollständig abgeklärter Sachverhalt) vor. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 be- stimmt. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kos- ten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 20 464 vom 13. Januar 2021 E. 5 mit Hinweis auf LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Diese wird gestützt auf 12 die Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ vom 18. Februar 2021 auf CHF 2'142.35 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt eine Nachzahlungspflicht im Sinne von 135 Abs. 4 Bst. b StPO. Ferner hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die vom Kanton Bern zu tragende Entschädigung wird gestützt auf die Honorarnote von Advokat B.________ vom 15. Februar 2021 auf CHF 1'374.15 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der un- terliegenden Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 [zur Publikation vorgesehen], insbesondere E. 4.2.6, wonach – bei Offizialdelikten im Rahmen der Einstellung – die Bezahlung einer Entschädi- gung an den Beschuldigten nicht der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden kann). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzubezahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'142.35 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat B.________, wird für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'374.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Advokat B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung resp. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 15