2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit (ausmachend CHF 1'000.00) entnommen. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten wird verzichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)