Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.