Im Gegenteil hat er anstandslos die Sicherheitsleistung einbezahlt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der im Übrigen seine Beschwerde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte, kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren stellen wollte. Andernfalls hätte ein solches infolge Aussichtslosigkeit ohnehin abgewiesen werden müssen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’000.00 und der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen.