29 Abs. 3 BV aufführt, wonach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand habe. Nähere Ausführungen hierzu fehlen jedoch und es wurden auch keine Belege eingereicht, welche verdeutlicht hätten, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollte. Auch nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit aufgefordert worden war, machte er nicht geltend, er habe um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Im Gegenteil hat er anstandslos die Sicherheitsleistung einbezahlt.