6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf der letzten Seite der Beschwerde Art. 29 Abs. 3 BV aufführt, wonach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand habe.