Die angeblich (mindestens) vor dem Jahr 2006 erfolgten strafbaren Handlungen des Überdeckens oder Entfernens des Grenzsteins wie auch dessen Falschsetzens sind damit unabhängig von der konkreten Tatzeit (2002 oder früher resp. vor dem Jahr 2006) gestützt auf das zuvor Gesagte – insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz, wonach milderes Recht anwendbar ist – verjährt. 5.2 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO sind erfüllt.