36 aStGB die längste Dauer der Gefängnisstrafe drei Jahre betragen hat, im Jahr 2005 eine Verjährungsfrist von 7 Jahren resp. im Jahr 2002 eine solche von 5 Jahren vor. Betreffend eine Verletzung von Art. 256 aStGB sah das damals gültige Verjährungsrecht eine Verjährungsfrist von 15 resp. 10 Jahren (im Jahr 2002) vor (zum Ganzen Art. 70 aStGB der Jahre 2000-2005). Die angeblich (mindestens) vor dem Jahr 2006 erfolgten strafbaren Handlungen des Überdeckens oder Entfernens des Grenzsteins wie auch dessen Falschsetzens sind damit unabhängig von der konkreten Tatzeit (2002 oder früher resp.