Taten, die weiter zurückliegen, beurteilen sich nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht das mildere ist (Art. 389 StGB; ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 4. Aufl. 2019, N. 66c Vor Art. 97–101 StGB). Da die letzte Grundstückmutation im Jahr 2002 erfolgt ist, darf davon ausgegangen werden, dass die mutmassliche Verrückung/Beseitigung des Grenzsteins bereits im oder vor dem Jahr 2002 stattgefunden haben muss. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Änderung der Grundstücksgrösse im Jahr 2006 festgestellt hat, muss die gerügte Tat-