257 StGB ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt. Mit Blick auf die jeweils angedrohte Höchststrafe beträgt die Verfolgungsverjährung bei beiden Straftatbeständen aktuell 10 Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Die aktuell geltenden Verjährungsbestimmungen sind nur für Straftaten gültig, die nach deren Inkrafttreten begangen worden sind. Taten, die weiter zurückliegen, beurteilen sich nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht das mildere ist (Art.