Vorstehendes vermag diesen Begründungsanforderungen klar nicht zu genügen. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Fehler im Verfahren betreffend Grenzfestlegung/Vermessung geltend macht, ist er auf den verwaltungsrechtlichen Weg zu verweisen. Dass ihm die Akteneinsicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens scheinbar nur unzureichend gewährt worden sein soll, ist strafrechtlich nicht von Relevanz. Gleiches gilt bezüglich angeblich ungenügender Datenarchivierung.