4 kann demgegenüber kein hinreichender Tatverdacht ausgemacht werden, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer reiht in seiner Beschwerde hauptsächlich diverse Gesetzesartikel aneinander (u.a. aus der StPO, der Bundesverfassung [BV; SR 101], dem StGB, dem Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01], der Geoinformationsverordnung [GeoIV; SR 510.620]) und weist auf kantonale baurechtliche Vorschriften hin, welche angeblich verletzt worden sein sollen.