Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft wider Treu und Glauben gehandelt. 5.1.1 Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass einzig mit Blick auf den Vorwurf, wonach der Grenzstein im Rahmen der Asphaltierung «entfernt» und anschliessend im Rahmen der Neuvermessung angeblich falsch platziert worden sein soll, ein strafprozessual relevanter Anfangsverdacht bejaht werden kann (dazu nachfolgend E. 5.1.2). Hierzu legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde denn auch zwei Grundbuchplanauszüge (aus den Jahren 1993 und 2009) bei. Für weitere angeblich strafbare Verfehlungen der Beschuldigten 1 und 2